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Dokument-ID: 1111754
Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO)
§ 2.
Als Familienangehörige gelten
- Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen
- minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
- sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,
sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.