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Dokument-ID: 803741
Tiroler Grundversorgungsgesetz
§ 20. Zuständigkeit
Der Landesregierung obliegen:
- alle nach diesem Gesetz im Verwaltungsweg zu treffenden Entscheidungen und
- die Gewährung der vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu gewährenden Leistungen der Grundversorgung, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen.