Neu
Dokument-ID: 077586
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
§ 20a. Verfahrensdauer
Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden.
(BGBl. I Nr. 72/2013)