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Dokument-ID: 429471
Meldegesetz 1991 (MeldeG)
§ 21. Allgemeine oder teilweise Neumeldung
Die Meldebehörden oder die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden können mit Verordnung innerhalb ihres Wirkungsbereiches eine allgemeine oder teilweise Neumeldung anordnen, wenn das Melderegister einer oder mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder zum Teil vernichtet worden oder die Neumeldung aus Gründen der Neuordnung des Melderegisters unerläßlich ist.