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Dokument-ID: 590940
Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
§ 21a. Visa für den längerfristigen Aufenthalt
(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 145/2017 aufgehoben.)