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Neu Dokument-ID: 804064

Vorschrift

NÖ Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Anzeigepflichten

idF LGBl. 9240-2 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Die leistungsempfangende Person, bei Minderjährigkeit deren gesetzlicher Vertreter, hat der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, die Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen.