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Neu Dokument-ID: 435614

Vorschrift

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Entscheidungen

idF BGBl. I Nr. 39/2026 | Datum des Inkrafttretens 12.06.2026

(1) Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Antragsteller in Schubhaft befindet, vordringlich zu behandeln.

(2) Hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG), so verringert sich die nach Art. 35 der Verfahrensverordnung jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang in den Fällen

  1. des Art. 35 Abs. 3 der Verfahrensverordnung auf zwölf Wochen und
  2. des Art. 35 Abs. 4 der Verfahrensverordnung auf fünf Monate.

(3) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben die zuständige Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im Asylverfahren an der Grenze zu verständigen.

(4) Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 62 erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.

(5) Kommt Art. 35 Abs. 7 der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) zu unterrichten.

(6) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.

(BGBl. I Nr. 39/2026)