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Dokument-ID: 542059
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 23. Ladung
Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.