Neu
Dokument-ID: 1047065
Konsulargesetz (KonsG)
§ 25. Rückkehrausweis
Für nicht vertretene Unionsbürger kann der konsularische Schutz bei Bedarf auch die Ausstellung eines Rückkehrausweises (§ 96 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005) umfassen.