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Dokument-ID: 804068
Abschnitt 6
NÖ Grundversorgungsgesetz
Abschnitt 6
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 25. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt:
- wer durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Grundversorgungsleistungen erlangt hat;
- wer seiner Anzeigepflicht nach § 22 nicht in der vorgesehenen Frist nachkommt;
- wer als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß § 23 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen nach
- Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen;
- Abs. 1 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen und
- Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Woche zu bestrafen.