Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
§ 27. Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D
(Anm. d. Red.: Überschrift geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(1) Visa D sind zu annullieren, wenn nachträglich
- Tatsachen bekannt werden oder
- Tatsachen eintreten,
die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).
(BGBl. I Nr. 70/2015)
(2) Soll ein Visum D annulliert werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
(BGBl. I Nr. 70/2015)
(3) Visa D werden gegenstandslos, wenn
- ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
- gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
- der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
- ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
- der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
- eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG des Fremden gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde. (BGBl. I Nr. 145/2017)
(4) Wird das Visum D annulliert oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.
(BGBl. I Nr. 70/2015)
(5) Abweichend von Abs. 3 sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Abs. 3 Z 3 zu annullieren; diesfalls gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(BGBl. I Nr. 145/2017)