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Neu Dokument-ID: 436699

Vorschrift

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D

idF BGBl. I Nr. 70/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2015 | Datum des Außerkrafttretens 30.09.2017

(Anm. d. Red.: Überschrift geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(1) Visa D sind zu annullieren, wenn nachträglich

  1. Tatsachen bekannt werden oder
  2. Tatsachen eintreten,

die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).
(BGBl. I Nr. 70/2015)

(2) Soll ein Visum D annulliert werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
(BGBl. I Nr. 70/2015)

(3) Visa D werden gegenstandslos, wenn

  1. ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
  2. gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
  3. der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
  4. ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
  5. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
  6. eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG des Fremden gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde. (BGBl. I Nr. 145/2017)

(4) Wird das Visum D annulliert oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.
(BGBl. I Nr. 70/2015)

(5) Abweichend von Abs. 3 sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Abs. 3 Z 3 zu annullieren; diesfalls gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(BGBl. I Nr. 145/2017)