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Neu Dokument-ID: 427181

Vorschrift

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 29.

idF BGBl. I Nr. 188/2013 | Datum des Inkrafttretens 30.06.2014

(1) (Anm. d. Red.: Abs 1 wurde gem BGBl. I Nr. 188/2013 aufgehoben.)

(2) Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 136/2013)