Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005)
2. Abschnitt
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 3. Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
(1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.
(BGBl. II Nr. 40/2020)
(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:
- „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,
- „Aufenthaltsberechtigung“ oder
- „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.