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Neu Dokument-ID: 803724

Vorschrift

Tiroler Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Heranziehung von Einrichtungen zur Mitarbeit

idF LGBl. Nr. 78/2015 | Datum des Inkrafttretens 26.08.2015

Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und bei der Schaffung und der Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Tirol humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin durch schriftliche Vereinbarung zur Mitarbeit heranziehen. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass die genannten Einrichtungen die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichten.