Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz (StGVG)
§ 3. Voraussetzungen
(1) Grundversorgung wird Fremden gewährt, die – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.
(2) Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben Fremde, die
1. | in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind oder sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden; | ||||||||
2. | nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 39/2004, (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden; (LGBl. Nr. 63/2018) | ||||||||
3. | Leistungen der Grundversorgung beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde; | ||||||||
4. | kein Aufenthaltsrecht haben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, wenn
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