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Neu Dokument-ID: 803397

Vorschrift

BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Verständigungspflichten

idF BGBl. I Nr. 39/2026 | Datum des Inkrafttretens 12.06.2026

(1) Eine Mitteilung gemäß § 30 Abs. 5 hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist.

(2) Das Bundesamt und in den Fällen der Z 2 das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Verfahren vor diesem anhängig ist, haben die zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen:

  1. von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005,
  2. von der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß dem FPG. (BGBl. I Nr. 39/2026)

(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Rückkehrentscheidungen und Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Dafür hat er ihnen aus Anlass einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 4 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten der außer Kraft getretenen Entscheidung zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 32/2018)

(4) Angaben im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, (§ 28 AuslBG) zur Verfügung zu stellen.