Neu
Dokument-ID: 1006491
Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
§ 35b. Auftrag zur Auswertung von Datenträgern
(1) Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, als Beweismittel sichergestellte Datenträger eines Fremden auszuwerten, sofern die Voraussetzungen des § 38a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
(2) Der Auftrag zur Auswertung von Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.
(BGBl. I Nr. 56/2018)