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Dokument-ID: 434717
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 37.
Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere Schriftsätze einzubringen oder sich zu Schriftsätzen der anderen Parteien zu äußern. Die Parteien können solche Schriftsätze auch unaufgefordert einbringen.
(BGBl. I Nr. 33/2013)