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Neu Dokument-ID: 426843

Vorschrift

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF BGBl. I Nr. 124/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999

Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu. Fremde, die einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind jedoch verpflichtet, in diesen Verfahren ihre familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen sowie ihre persönlichen Lebensumstände darzulegen.