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Dokument-ID: 434552
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 4.
Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind wie folgt zu reihen:
- der Präsident,
- der Vizepräsident,
- die Senatspräsidenten entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung,
- die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung.
Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Reihung ergibt, sind für deren Beurteilung nacheinander folgende Umstände maßgebend:
- für die Senatspräsidenten die Reihung als Rat,
- das Lebensalter.