Neu
Dokument-ID: 427253
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)
§ 40.
(Verfassungsbestimmung) Der Antrag gemäß § 28 kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.