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Dokument-ID: 434749
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 42a.
Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.
(BGBl. I Nr. 33/2013)