Sozialleistungsgesetz (SLG)
§ 44. Einleitung des Verfahrens
(1) Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen werden auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.
(2) Jede hilfsbedürftige Person kann im eigenen Namen Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Stellvertretung bleiben unberührt.
(3) Anträge auf Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen können bei der Bezirkshauptmannschaft (§ 42) oder der Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat, eingebracht werden.