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Neu Dokument-ID: 428313

Vorschrift

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 44. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

idF BGBl. I Nr. 145/2017 | Datum des Inkrafttretens 19.10.2017 | Datum des Außerkrafttretens 01.05.2021

(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn

  1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.

(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie (BGBl. I Nr. 145/2017)
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 54/2021 gilt ab 01.05.2021:
„(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie“)

  1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. in den Ruhestand versetzt worden sind.