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Dokument-ID: 590958
Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
§ 44. Zurückweisung in Begleitung
Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, einen Fremden, der an einer Grenzübergangsstelle auf einem Flugplatz zurückgewiesen wird, auf seinem Rückflug zu begleiten.
(BGBl. I Nr. 87/2012)