© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 086527

Vorschrift

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 44c.

idF BGBl. I Nr. 82/2025 | Datum des Inkrafttretens 13.12.2025

(1) Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 eine öffentliche Erörterung des Vorhabens anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 bereits erfolgt, kann die Behörde eine öffentliche Erörterung durch Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes anberaumen. Das Edikt hat den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Erörterung zu enthalten.
(BGBl. I Nr. 82/2025)

(2) Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(3) Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen.