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Dokument-ID: 086531
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 44g.
Die Behörde kann nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit den Antragsteller auffordern, jene Kosten, die ihr sonst als Barauslagen erwachsen würden, binnen zwei Wochen direkt zu zahlen. Läuft diese Frist ohne Nachweis der Zahlung ab, kann die Behörde dem Antragsteller die direkte Zahlung mit Bescheid auftragen.
(BGBl. I Nr. 82/2025)