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Dokument-ID: 803522
BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
§ 46. Abnahme von Karten
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn
- die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);
- diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.
(BGBl. I Nr. 39/2026)