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Neu Dokument-ID: 1090145

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

5. Unterabschnitt
Verordnung der Landesregierung

§ 49.

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über:

  1. den sozialen Betreuungs- bzw. den Pflegebedarf, der eine Unterbringung in einer stationären Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung erforderlich macht (§ 38 Abs. 1);
  2. weitere Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter (§ 40 Abs. 2);
  3. welcher Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung als angemessen gilt und als Sachleistung an den Rechtsträger zu entrichten ist (§ 41 Abs. 1);
  4. das Ausmaß des Taschengeldes (§ 41 Abs. 2) sowie Art, Form und Ausmaß der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, zur Bewältigung besonderer Lebenslagen sowie im Todesfall (§ 41 Abs. 3);
  5. die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes durch unterhaltspflichtige Angehörige, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe nach diesem Gesetz unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden (§ 47 in Verbindung mit § 22 Abs. 2).