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Neu Dokument-ID: 837000

Vorschrift

Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4a. Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen

idF LGBl. Nr. 14/2016 | Datum des Inkrafttretens 25.02.2016

Fremde mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 1a Z 4 bedürfen – nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Bedürfnisse – einer über § 3 hinausgehenden Grundversorgung; ihnen ist während der Dauer der Grundversorgung durch das Land Kärnten eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste spezifische Unterstützung zu gewähren. Diese besonderen Bedürfnisse können bereits seit der Erstaufnahme bestehen oder während der Versorgung durch das Land Kärnten zutage treten.

(LGBl. Nr. 14/2016)