Neu
Dokument-ID: 1043364
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV)
§ 5. Evaluierung
(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, an den abgehaltenen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen und Einsicht in Unterlagen gemäß § 8 Abs. 8 zu nehmen.
(2) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, zu Beginn des Kurses eine Überprüfung der durch den Kursträger erfolgten Spracheinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen durchzuführen.