Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
§ 5. Zuständigkeit eines anderen Staates
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
- vertraglich oder
- auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(BGBl. I Nr. 39/2026)