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Dokument-ID: 428091
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)
§ 52.
Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken
- Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;
- die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;
- die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;
- die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;
- die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und
- das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 23)
(BGBl. I Nr. 136/2013)