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Dokument-ID: 086548
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 54. Augenschein
Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.