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Neu Dokument-ID: 1090155

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Mitwirkung von Bundesorganen und Dienststellen des Landes

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), der Österreichische Integrationsfonds, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Justiz-, Abgaben-, Fremden- und Asylbehörden sowie die österreichischen Vertretungsbehörden haben auf Ersuchen der Behörde (§§ 15, 30 und 42) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung oder von Kostenersatzpflichten sowie zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist und eine Abfragemöglichkeit nach Abs. 4 nicht besteht. Erforderlich sind personenbezogene Daten der hilfsbedürftigen Person betreffend

  1. Name, Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Adresse, Aufenthaltsort, Personenstand, Ausbildung und Beruf;
  2. berufliche Verwendung, Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin, Einkommen sowie Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses;
  3. Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen, Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und voraussichtlicher Gewährungszeitraum, Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe, Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit), Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche sowie Beginn, Ende und Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977);
  4. andere finanzielle Leistungen, insbesondere Tagsätze, Familienbeihilfen und familienbezogene Absetzbeträge, Familienzuschläge, Beihilfen zu Kurskosten, Maßnahmen zur Wiedereingliederung, Pflegegelder oder Pensionsbezüge;
  5. sonstige personenbezogene Daten, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung der Anspruchsberechtigung, der Arbeitsfähigkeit, der Vermittelbarkeit am Arbeitsplatz oder der Erfüllung der Pflichten nach dem Integrationsgesetz sind.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für personenbezogene Daten von Personen, die mit der hilfsbedürftigen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, soweit diese Daten für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder von Kostenersatzpflichten erforderlich sind.

(3) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Dienststellen des Landes, denen einschlägige personenbezogene Daten aufgrund des Vollzugs anderer Vorschriften zur Verfügung stehen.

(4) Die Behörde (§§ 15, 30 und 42) ist ermächtigt, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, von Kostenersatzpflichten oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs erforderlich ist,

  1. Transparenzportalabfragen durchzuführen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012);
  2. Verknüpfungsabfragen aus dem zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes durchzuführen (§ 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991).