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Neu Dokument-ID: 428187

Vorschrift

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)

Inhaltsverzeichnis

§ 55.

idF BGBl. Nr. 311/1985 | Datum des Inkrafttretens 31.07.1985

Erhält das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde, die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, die Gemeinde oder der Gemeindeverband (§ 47) Kenntnis von Umständen, die in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken und die nicht schon nach den §§ 53 oder 54 mitzuteilen sind, so sind sie der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn anzunehmen ist, daß sie ihr noch nicht bekannt sind.