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Dokument-ID: 086551
III. Teil:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
III. Teil:
Bescheide
§ 56. Erlassung von Bescheiden
Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.