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Dokument-ID: 434874
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 57.
Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.