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Dokument-ID: 542032
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 6. Befangenheit
Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.