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Dokument-ID: 803359
BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
§ 6. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.