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Dokument-ID: 800171
Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V)
§ 6. Unterrichtseinheiten
(1) Der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(2) Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 7 Abs. 1) zu erreichen.