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Neu Dokument-ID: 428423

Vorschrift

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 62. Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

idF BGBl. I Nr. 145/2017 | Datum des Inkrafttretens 19.10.2017

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

  1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG oder § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ausüben und (BGBl. I Nr. 145/2017)
  3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat. (BGBl. I Nr. 68/2013)