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Dokument-ID: 434921
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 67. Erkenntnis
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides bzw. eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses hat lediglich feststellende Bedeutung. Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien zuzustellen.
(BGBl. I Nr. 33/2013)