Neu
Dokument-ID: 428151
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 7. Dezentrale Informationszentren
Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere
- mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,
- mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,
- mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,
- mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,
- betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.
(BGBl. I Nr. 40/2014)