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Dokument-ID: 803729
Tiroler Grundversorgungsgesetz
§ 8. Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen
Bei Vorliegen einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 aufgrund einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung eingeschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein.