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Dokument-ID: 086476
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 9. Rechts- und Handlungsfähigkeit
Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.