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Dokument-ID: 1116035
Massenzustrom-Richtlinie
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten Personen unter 18 Jahren, die vorübergehenden Schutz genießen, in gleicher Weise wie den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats den Zugang zum Bildungssystem. Die Mitgliedstaaten können verfügen, dass der Zugang auf das öffentliche Bildungssystem beschränkt bleiben muss.
(2) Die Mitgliedstaaten können Erwachsenen, die vorübergehenden Schutz genießen, den Zugang zum allgemeinen Bildungssystem gestatten.