Neu
Dokument-ID: 177241
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 148.
Die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes werden durch ein besonderes Bundesgesetz und auf Grund dieses durch eine vom Verfassungsgerichtshof zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.