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Neu Dokument-ID: 806770

Vorschrift

Genfer Flüchtlingskonvention

Inhaltsverzeichnis

Artikel 15.
Vereinsrecht

idF BGBl. Nr. 55/1955 | Datum des Inkrafttretens 30.01.1955

Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die vorteilhafteste Behandlung bezüglich der unpolitischen und nicht auf Gewinn berechneten Vereine und Gewerkschaften gewähren, die unter den gleichen Umständen den Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird.