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Dokument-ID: 1116089
Artikel 17
Menschenhandelsrichtlinie
Artikel 17
Entschädigung der Opfer
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Menschenhandel Zugang zu bestehenden Regelungen für die Entschädigung der Opfer von vorsätzlich begangenen Gewalttaten erhalten.